Grenzbeträge und Mindestzinssatz 2026

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Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs 2 BVG und Art. 15 BVV2 für das Jahr 2026 festgelegt. Der Mindestzinssatz bleibt bei 1.25%. Die Beiträge des Sicherheitsfonds für die Zuschüsse werden von 0.13% auf 0.11% reduziert.

Die neuen Grenzbeträge (seit 1985 bis 2026) finden Sie hier.

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