Weiterentwicklung der IV – neues stufenloses Rentensystem

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Die Weiterentwicklung der IV tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 3. November 2021 beschlossen.

Ein zentrales Element dieser Weiterentwicklung der IV betrifft auch die berufliche Vorsorge. Neu wird ein stufenloses Rentensystem für Neurentner eingeführt. Damit wird der Anreiz geschaffen, die Erwerbstätigkeit bei steigender Arbeitsfähigkeit zu erhöhen. Im bisherigen Rentensystem mit vier Stufen ist es für viele IV-Rentnerinnen und -Rentner nicht attraktiv, mehr zu arbeiten, weil sich wegen Schwelleneffekten ihr verfügbares Einkommen nicht erhöht. Ab einem IV-Grad von 70 Prozent bleibt eine ganze Rente zugesprochen.

Diese Änderung gilt zwingend im BVG-Obligatorium. Eine Anwendung in der weitergehenden Vorsorge ist freiwillig und sehr empfehlenswert. Die Einführung des neuen Rentensystems bedingt die Anpassung des Vorsorgereglements. Die Einführung wird ebenfalls von umfangreichen Übergangsbestimmungen begleitet. Gerne unterstützen wir Sie bei der Anpassung des Vorsorgereglements.

Invaliditätsgrad
(im Erwerbsteil)

IV-Rente nach bisherigem System

IV-Rente nach neuem System

< 40%

Keine Rente

Keine Rente

40%

25%

25%

41% bis 49%

25%

25% + (2.5%-Punkte pro 1%-Punkt IV-Grad)

ð IV-Rente ist damit zw. 25% und 47.5%

50% - 59%

50%

IV-Rente entspricht dem Invaliditätsgrad

ð Rente ist damit zw. 50% und 59%

60% - 69%

75%

IV-Rente entspricht dem Invaliditätsgrad

ð Rente ist damit zw. 60% und 69%

70% oder mehr

100%

100%

1) Jeweils bemessen an einer ganzen Rente

 

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