Wichtige Pensionskassenthemen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

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Geschätzte Arbeitgeber, geschätzte Versicherte, geschätzte Leistungsbezüger

Wir möchten Sie als Ihre Pensionskasse nachfolgend über wichtige Themen informieren, welche Sie bitte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beachten.

  1. Kurzarbeit und Pensionskassenleistungen
    Mit Kurzarbeit kann ein Betrieb in Krisenzeiten den zeitlichen Arbeitseinsatz seiner Arbeitnehmer vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen. Der Bund zahlt dann 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls für von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer.
    Bei Kurzarbeit ändert sich der in der Pensionskasse versicherte Lohn nicht und die Beiträge an die Pensionskasse bleiben somit auch unverändert. Ebenso hat Kurzarbeit keinen Einfluss auf die versicherten Pensionskassenleistungen der Versicherten.
    Der Bundesrat hat beschlossen, dass auch Selbständigerwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, eine Entschädigung in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung in Form von Taggeld erhalten.
    Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
     
  2. Pensionskassenbeiträge
    Die Pensionskassenbeiträge werden den Arbeitgebern gemäss Anschlussvertrag unverändert in Rechnung gestellt und sind fristgerecht zu begleichen. Den Arbeitnehmern ist auch im Falle von Kurzarbeit der volle Pensionskassenbeitrag, so wie auch die vollen anderen Sozialversicherungsbeiträge vom Monatslohn abzuziehen. Auch der Arbeitgeber muss die vollen Sozialversicherungsbeiträge weiterhin unverändert bezahlen. Das Mahnwesen der Pensionskasse wird normal durchgeführt.
    Bei Zahlungsschwierigkeiten von Arbeitgebern in Folge Pandemie gewähren wir unkompliziert verlängerte Zahlungsfristen.
    Neu können neben den Arbeitgeberbeiträgen auch Arbeitnehmerbeiträge aus Arbeitgeberbeitragsreserven bezahlt werden.
    Beitragsausstände werden aktuell auch nicht via Betreibungsverfahren eingefordert. Für Betreibungen gilt vom 19. März 2020 bis und mit 4. April 2020 gemäss bundesrätlichem Beschluss ein landesweiter Rechtsstillstand.
     
  3. Arbeitsunfähigkeiten und Todesfälle
    Arbeitsunfähigkeiten und Todesfälle während einer Pandemie sind den Pensionskassen grundsätzlich wie zu normalen Zeiten zu melden. Als Hilfestellung und zur administrativen Vereinfachung bieten wir aber bis auf weiteres die Möglichkeit, uns unter der Tel. Nr. +41 61 337 17 82 (Mo-Fr 9-17 h) über einen Arbeitsunfähigkeits- oder Todesfall telefonisch vorab zu informieren. Bitte halten Sie hierfür die Personendaten der betroffenen Mitarbeitenden sowie Angaben zum Arbeitsunfähigkeitsbeginn/Todestag bereit. Wir werden die Meldung bei uns dann für Sie bereits erfassen und Ihnen die vorausgefüllten Formulare zustellen.
    Es gibt keine Einschränkungen bei den Pensionskassenleistungen für den Fall einer Pandemie als Schadensursache.
     

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Nächsten gute Gesundheit und Bewahrung in dieser ausserordentlichen Zeit.

Ihre Mauritius Pensionskasse

 

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